Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Transparente Grundlagen für Lieferung, Montage und Zusammenarbeit

Diese Seite enthält die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der m-tec gastro ledermann GmbH. Sie bilden die Grundlage für alle Angebote, Auftragsbestätigungen sowie Liefer- und Montageleistungen im Bereich professioneller Gastronomiegeräte.

Die Regelungen umfassen unter anderem Offerten, Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Montage, Garantie sowie Haftung und Eigentumsvorbehalt. Sie basieren auf schweizerischem Recht und sind integraler Bestandteil jeder Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten.

Wir empfehlen, die Bedingungen vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen, um eine klare und effiziente Zusammenarbeit sicherzustellen.

1.  Grundsätzliches

Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

2.  Offerten und Auftragsannahme

Die Offertunterlagen, wie Zeichnungen etc. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne dessen schriftlicher Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.

3.  Preise

Die Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk. Für kleine Sendungen wird ein Kleinmengenzuschlag verrechnet. Für das Abladen müssen, wenn notwendig, bauseits Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Bauseits sind zu erstellen: Sanitäre, elektrische und Gas-Installationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle anderen notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte wie z.B.

Hebebühne, Autokran usw. für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen.

Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

Die vom Lieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung, z.B. Gleitpreisformel vereinbart wurde.

4.  Zahlungsbedingungen

Betrag Zahlung
bis Fr. 10'000.– 10 Tage, rein netto
über Fr. 10'000.– 1/2 bei Auftragserteilung, innert 10 Tagen netto
1/2 10 Tage nach Ablieferung
über Fr. 30'000.– 1/3 bei Auftragserteilung, innert 10 Tagen netto
1/3 bei Versandbereitschaft
1/3 10 Tage nach Ablieferung

Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlungen einzustellen und neben Verzugszinsforderungen auch Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.

Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen

Nach Auftragserteilung erstellt der Lieferant aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung "Gut zur Ausführung" wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und Massen bestätigt.

6.  Lieferfristen

Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Der Lieferant muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder andere Angaben zu spät geliefert werden, bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumasse, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.

Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.

Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden

7.  Bewilligung

Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche

Genehmigungen sind Sache des Käufers.

8.  Montage

Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten, umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist, oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

9.  Baubeschädigungen und Diebstahl

Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure verursacht worden sind.

10.  Regiearbeiten

Durch die Bauherrschaft bzw.Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

11. Versicherung

Die Monteure sind gegen Unfall versichert. Für durch den Lieferanten verschuldete Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.

12. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz

Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung des Lieferanten für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.

13. Bauabnahme

Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung zu diesem Anlass nicht Hand bietet.

14. Garantie

Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung und beträgt 1 Jahr. 

Ist eine Übergabe vorgesehen, so beginnt die Garantiezeit nach erfolgter Abnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung.

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko dem Lieferanten zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert.

Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller.

Schadensansprüche für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden an Personen und Sachen werden wegbedungen.

15. Anerkennung

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- 

und Lieferbedingungen, jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

16. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Die Eintragung des Eigentumvorbehaltes bleibt vorbehalten.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Lieferanten.

m-tec gastro ledermann

Aeschstrasse 7A,
CH-5430 Wettingen

E-Mail: info@m-tec.ch

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